Vertragsbedingungen

Vertragsbedingungen

Auf dem Markt werden Leasingangebote mit den unterschiedlichsten Leasingbedingungen zu finden sein. Einige, die der Leasingnehmer im Vorfeld des Vertragsabschlusses kritisch überdenken und prüfen sollte, werden im folgenden erläutert. Es bleibt allerdings zu beachten, dass die im folgenden betrachteten Bedingungen nicht in allen Leasingverträgen in der gleichen Form, Anzahl, Art und Weise oder überhaupt zwingend auftauchen müssen.

Andienungsrecht des Leasinggebers

Als Leasinggeber nehmen sich manche Leasinggesellschaften das Recht, den Leasingnehmer dazu zu verpflichten, am Ende der Vertragslaufzeit das Leasingfahrzeug zum Restwert anzukaufen. Damit übergibt der Leasinggeber gleich die Gebrauchtwagenverwertung an den Leasingnehmer, welche insbesondere bei weniger gefragten Fahrzeugen schwierig werden könnte.

Für viele Verbraucher kann aber gerade wichtig sein, dass man am Ende der Leasingzeit nicht noch einen Gebrauchtwagen wieder los werden muss. Häufig ein Gesichtspunkt der bei der Entscheidung fürs Leasing eine tragende Rolle spielt. Daher sollte der Verbraucher gut überlegen, ob er ein Andienungsrecht als Vertragsbestandteil akzeptieren und unterschreiben möchte.

Vielleicht möchte der Verbraucher das Auto am Ende der Vertragszeit jedoch ohnehin weiternutzen. In diesem Fall sollte man sich überlegen, ob man nicht mit einem Kredit besser bedient wäre. Manchmal kann der direkte Kauf eines Fahrzeuges je nach Finanzierungsmöglichkeit unter dem Strich einfach billiger sein..

Manchmal wird dem Verbraucher auch die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist einen anderen Käufer für das Leasingobjekt zu benennen. Dieser übernimmt das Leasingobjekt dann mindestens in Höhe des Restwertes. Daher ist es empfehlenswert, bereits bei den Verhandlungen einen bestimmten Restwert festzulegen. Dieser sollte dem zum Vertragsende tatsächlichen Gebrauchtwagenwert entsprechen. Ist nämlich das Fahrzeug im Vergleich zum tatsächlichen Marktwert zu teuer, so wird sich kaum ein anderer Käufer finden lassen. Grundsätzlich gilt in Zweifelsfällen, dass es sicherer ist, vor der Unterzeichnung einen unabhängigen Fachmann zu Rate zu ziehen.

Bestimmungen zu Auslandsfahrten

Gelegentlich finden sich immer noch Leasingverträge am Markt, die dem Leasingnehmer Auslandsfahrten verbieten. Leasingverträge, die ein Gütesiegel des Verbandes für Leasinggesellschaften tragen, enthalten einen solchen Zusatz allerdings grundsätzlich nicht. Allerdings sollten Verbraucher trotzdem darauf bestehen, dass die Bedingungen für Auslandsfahrten im Vertrag klar definiert werden. Schließlich könnte sich ein Fehlverhalten seiten des Leasingnehmers auf die versicherungstechnischen Abwicklungen im Ernstfall auswirken. Dies führt häufig dazu, dass die Versicherung einen eventuellen Schaden nicht komplett abdecken würde.

Nutzung durch Dritte

Bei Leasingverträgen mit dem Gütesiegel des Österreichischen Verbandes für Leasinggesellschaften ist die Nutzung des Leasingobjektes durch andere Personen als den Leasingnehmer grundsätzlich erlaubt. Es gibt aber auf dem Markt immer noch Leasingverträge, bei denen dies nicht der Fall ist und Dritte entsprechend nicht ans Steuer des Leasingfahrzeuges gelassen werden dürfen. Ansonsten könnte es zu versicherungstechnischen Problemen kommen. Daher sollte die Bedingungen für die Nutzung durch Dritte fest im Vertrag verankert werden.

Überprüfungen und Besichtigungen des Leasingobjektes

Gelegentlich lassen sich Leasinggeber das Recht auf Besichtigung des Leasingobjektes vertraglich garantieren. Aufgrund dieser vertraglichen Bedingungen verpflichtet sich der Leasingnehmer das Fahrzeug dem Leasinggeber jederzeit zur Besichtigung und etwaigen Überprüfung vorzuführen und diese Aktionen zu gestatten. Daher müssen vorgeschriebene Servicetermine strikt eingehalten werden. Eine pflegliche Behandlung des Leasinggutes schützt bei Verträgen mit dieser Bedingung für unangenehme Überraschungen.